Kartellrecht Bestimmungen
Das EUFOB weist hiermit auf die bedingungslose und vollumfängliche Anwendung der gültigen kartellrechtlichen Bestimmungen im Rahmen seiner Tätigkeiten hin. Sämtliche an der Verbandsarbeit des EUFOB beteiligten Personen und Unternehmen haben sich strickt an diese zu halten. Entnehmen Sie bitte nachstehend Informationen bzgl. der in Österreich geltenden kartellrechtlichen Bestimmungen. Quelle: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Kartellrecht.html
Jeder Unternehmer ist an kartellrechtliche Regeln gebunden
Jeder in Österreich tätige
Unternehmer ist bei der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an
die kartellrechtlichen Regel gebunden. Diese ergeben sich
einerseits unmittelbar aus dem europäischen Wettbewerbsrecht (Art. 101 und 102
AEUV) und andererseits aus heimischen Rechtsvorschriften (vor allem dem
Kartellgesetz - KartG - und dem Wettbewerbsgesetz).
Unternehmer sind auf zweierlei Art vom Kartellrecht betroffen
- Unternehmer sind verpflichtet, die inhaltlichen und formellen Regeln zur Erhaltung funktionierenden Wettbewerbs zu beachten und können durch die Anwendung drastischer Zwangsmaßnahmen angehalten werden, den rechtskonformen Zustand herzustellen.
- Unternehmer sind (neben Konsumenten) Schutzsubjekte der kartellrechtlichen Regeln; sie können die Behörden auf Regelverstöße hinweisen und selber Maßnahmen zum Rechtsschutz ergreifen.
Problematische Tatbestände
Folgende Wettbewerbsbeschränkungen sind -
insoweit sie nicht freigestellt worden sind – als verboten anzusehen:
- Horizontale Vereinbarungen, d.h. Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (z.B. gemeinsame Festsetzung von Verkaufspreisen, koordinierte Einschränkung der Produktion, Aufteilung von räumlichen Märkten)
- Vertikale Vereinbarungen, d.h. Vereinbarungen zwischen Vertriebspartnern (z.B. Beschränkungen des Einzelhandels, die eigenen Verkaufspreise festzusetzen oder in einem selektiven Vertriebssystem passive Verkäufe an Endverbraucher vorzunehmen, Alleinbezugs- und Alleinvertriebsverträge)
- Der leistungswettbewerbswidrige Missbrauch der Marktmacht durch ein oder mehrere marktbeherrschende Unternehmen (Behinderungs- und Ausbeutungsstrategien gegenüber Wettbewerbern und Lieferanten)
Fusionskontrolle
Zur Verhinderung
einer konzentrierten Marktstruktur, die zu einer Verminderung an Wettbewerb
führt, ist eine vorauseilende Kontrolle für Unternehmenszusammenschlüsse mit
gewisser Bedeutung vorgesehen. Dazu müssen Fusionen, die genau festgelegten
Umsatzschwellen überschreiten, eine Anmeldung bei der jeweils zuständigen
Wettbewerbsbehörde (entweder bei der Bundeswettbewerbsbehörde oder bei der
EU-Kommission) abgeben.
Abgrenzung gegenüber dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Im sogenannten
Lauterkeitsrecht geht es im Wesentlichen darum, den Unternehmer die Möglichkeit
einzuräumen, sich gegen schädigende Wettbewerbshandlungen der Konkurrenten zur
Wehr zu setzen bzw werden Konsumenten gegenüber unlauteren Geschäftspraktiken
von Unternehmern geschützt. Das Kartellrecht dient demgegenüber in erster Linie
der Verhinderung von Unternehmensabsprachen, die den Wettbewerb beschränken. Im
Bereich des Missbrauchsverbotes gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen gibt
es Überschneidungen zwischen Kartellrecht und dem UWG.
Achtung:
Bei Fällen in denen beide Rechtsmaterien in Anspruch genommen werden können, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob man sich besser vor dem Handelsgericht auf das Lauterkeitsrecht stützt oder vor dem Kartellgericht auf das Kartellrecht oder sogar parallele Anträge stellt.
Bei Fällen in denen beide Rechtsmaterien in Anspruch genommen werden können, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob man sich besser vor dem Handelsgericht auf das Lauterkeitsrecht stützt oder vor dem Kartellgericht auf das Kartellrecht oder sogar parallele Anträge stellt.
Beschwerdewege eines Unternehmers gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Umfassende Antragslegitimation im KartG an das Kartellgericht (Ausnahme: Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen und Geldbußenanträge; Problem: Kostenrisiko, Beweispflichten)
- Informelle Beschwerde an Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt (Problem: kein Rechtsanspruch auf Verfahrenseinleitung)
- Informelle Beschwerde bei Unternehmensverbänden, die ihren Mitgliedern Rechtsbeistand gewähren (Problem: Beweispflichten, wenige Verbände übernehmen diese Funktion)
- Beschwerde an die Europäische Kommission nach Art. 101 und 102 AEUV (Problem: kein Rechtsanspruch auf Verfahrenseinleitung, konzentriert sich auf Fälle von europäischem Interesse)
Kontaktadressen der Wettbewerbsbehörden
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht, Schmerlingplatz 11, 1016 Wien,
Tel.:01/52152 – 0 (entscheidungsbefugte Behörde nach KartG)
- Bundeswettbewerbsbehörde, Radetzkystraße 2, 1. Stock, 1030 Wien,
Tel.: 01/24508-0 (antragsbefugte und ermittelnde Behörde nach KartG)
- Bundeskartellanwalt (Mag. Heinz Ludwig Majer), Schmerlingplatz 11, 1016 Wien, Tel.: 01/52152 – 0 (antragsbefugte Behörde nach KartG)
- Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, B-1049, Brüssel (entscheidungsbefugte Behörde nach EU-Wettbewerbsrecht)
Vorsicht:
Kartellrechtliche Sachverhalte sind meist extrem komplex und mit hohen Geldstrafen verbunden (bis zu 10% des Jahresumsatzes). Eine entsprechende Bewusstseinsbildung und sorgfältige Beachtung der kartellrechtlichen Regeln ist daher eine wesentliche Pflicht des verantwortungsbewussten Firmenmanagements. Zahlreiche international tätige Unternehmen haben im eigenen Bereich entsprechende interne Compliance–Programme umgesetzt.
Kartellrechtliche Sachverhalte sind meist extrem komplex und mit hohen Geldstrafen verbunden (bis zu 10% des Jahresumsatzes). Eine entsprechende Bewusstseinsbildung und sorgfältige Beachtung der kartellrechtlichen Regeln ist daher eine wesentliche Pflicht des verantwortungsbewussten Firmenmanagements. Zahlreiche international tätige Unternehmen haben im eigenen Bereich entsprechende interne Compliance–Programme umgesetzt.
Stand: 01.10.2020